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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen white move Ski- und Snowboardclub Pforzheim e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied des Skiverbands Schwarzwald Nord e.V. und des Badischen Sportbundes Nord e.V. und erkennt deren Satzung und Ordnungen als für sich und seine Mitglieder als verbindlich an.

  5. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.

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§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist durch vielseitige sportliche Angebote, besonders im Schüler- und Jugendbereich, zur Gesundheit und sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder beizutragen.

  2. Alle sportlichen Veranstaltungen, auch im Leistungsbereich, erfolgen im Sinne des Amateurgedankens und sollen zur Fairness und Achtung vor dem Mitmenschen erziehen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele eingesetzt werden.

  5. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Anteile am Vereinsvermögen. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Sachleistungen aus dem Vereinsvermögen.

  7. Parteipolitische, rassistische und religiöse Vorbehalte entsprechen nicht dem Zweck des Vereins.

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§ 3 Mitgliedschaft im Verein

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

    Vollmitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.  Fördermitglieder können natürliche Personen, Unternehmen und juristische Personen des  öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Verein durch Fördermitgliedsbeiträge  finanziell unterstützen wollen.

    • Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

    • Vollmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

    • Fördermitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Kindern/Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist dazu die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die hierfür maßgeblichen Gründe zu nennen.

  3. Jedes Mitglied wird in die Mitgliederkartei aufgenommen. Die Kartei darf nur die in der Beitrittserklärung gemachten persönlichen Angaben enthalten. Zusätzlich werden die Zugehörigkeit zu einer Abteilung, die Ehrenämter im Verein und die Ehrungen durch den Verein eingetragen.

  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

    • Kündigung der Mitgliedschaft

    • Streichung aus der Mitgliederkartei

    • Ausschluss

    • Tod

  5. Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Bei Jugendlichen Mitgliedern ist dazu die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

  6. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt, wird aus der Kartei gestrichen.

  7. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied über 16 Jahren gestellt werden. Der Antrag ist in schriftlicher Form mit ausreichender Begründung beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet dann mit Mehrheit über den Ausschluss. Ein Einspruch dagegen ist nicht möglich. Gründe für den Ausschluss sind

    1. Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung sowie geltende Beschlüsse und Ordnungen des Vereins

    2. Vorsätzliche Verstöße gegen die Interessen des Vereins

    3. Unehrenhaftes und gesetzwidriges Verhalten, soweit es in unmittelbarem Zusammenhang zum Vereinsleben steht.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Im Rahmen der jeweils gültigen Ordnungen können alle Mitglieder das Vereinseigentum nutzen und an den angebotenen sportlichen Veranstaltungen teilnehmen.

  2. Die Vereinssatzung und die Ordnungen sind für jedes Mitglied verbindlich.

  3. Alle Mitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich dort zu äußern.

  4. Vollmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind zu allen Vereinsämtern uneingeschränkt wählbar. Sie haben das Recht Anträge und Wahlvorschläge einzubringen.

  5. Kinder/Jugendliche und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht in Vereinsämter wählbar. Sie haben das Recht Anträge einzubringen.

  6. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Vereinsleben teilnehmen und zur Mitarbeit bereit sind.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was zu Schädigungen von Ansehen und Vermögen des Vereins führt.

  8. Die Mitglieder sind zur Zahlung der in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge verpflichtet.

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§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung

  • Geschäftsführender Vorstand

  • Ausschuss

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

a) Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an, ein Stimmrecht haben jedoch nur Vollmitglieder.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich im 4. Quartal zusammentreten.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, unter Angabe des Grundes einberufen werden.

  4. Der Geschäftsführende Vorstand gibt Tagungsort und Versammlungsbeginn mindestens zwei Wochen und die Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin auf der vereinseigenen Internetseite www.white-move.de bekannt. Zusätzlich erhält jedes Mitglied eine persönliche Einladung per E-Mail. Falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist, wird die Einladung per Post zugestellt.

  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    • Entgegennahme der Berichte der Bereichsleiter und der Kassenprüfer

    • Entlastung und Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes. Wahl der Kassenprüfer. Wahl der Beiräte. Der Jugendleiter wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt.

    • Beschluss einer Beitragsordnung

    • Beschluss von Satzungsänderungen mit zwei Drittel Mehrheit

    • Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG

    • Beschluss über Kauf oder Verkauf von Grundbesitz

    • Beschluss von Aufnahme von Krediten

    • Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.

    • Beschluss über die Auflösung des Vereins mit drei Viertel Mehrheit

  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem nach § 26 BGB für den Verein verantwortlichen Bereichsleiter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung vorliegen. Anträge zur Satzungsänderung und zur Zweckänderung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

  8. Während der Versammlung eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit bestätigt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von zwei Bereichsleitern zu unterschreiben ist.

  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen innerhalb von drei Monaten veröffentlicht werden.

  11. Beschlüsse, die den Zweck oder die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, müssen dem Finanzamt Pforzheim mitgeteilt werden.

  12. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vorstandes nach § 26 BGB müssen im Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen werden.

b) Geschäftsführender Vorstand 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den vier Bereichsleitern für die Bereiche

    •  Sport

    •  Finanzen

    •  Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit

    •  Jugendarbeit

    zusammen.

  2. Der Geschäftsführende Vorstand tagt mindestens vier mal pro Jahr. Er erledigt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung. Die Bereichsleiter führen ihre Bereiche eigenverantwortlich. In einer vom Geschäftsführenden Vorstand verfassten Geschäftsordnung werden die Aufgabengebiete festgelegt.

  3. Um die Allgemeinverbindlichkeit seiner Beschlüsse sicherzustellen, verfasst er sie in Ordnungen. Diese werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gemacht.

  4. Die Bereichsleiter, außer dem Bereichsleiter Jugend, bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie können einzeln den Verein im Sinne dieses Paragraphen nach außen vertreten.

  5. Bei längerem Ausfall eines Bereichsleiters oder nicht erfolgter Wahl, führt ein anderer Bereichsleiter kommissarisch die Geschäfte.

c) Ausschuss

  1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus den Beiräten und dem Geschäftsführenden Vorstand.

  2. Die Ausschussversammlung dient als Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands und leitet im Sinne der Mitglieder zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand durch das Vereinsjahr.

  3. Der Ausschuss setzt zusammen aus dem 1., 2. +3. Beirat und dem 4., 5. + 6. Beirat, sowie dem Geschäftsführenden Vorstand. Die Anzahl der Beiräte kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

  4. Bei Abstimmungen innerhalb der Ausschussversammlung, zählen die Stimmen des Geschäftsführenden Vorstands doppelt.

  5. Die Beschlüsse jeder Sitzung werden schriftlich niedergelegt und den Ausschuss-Mitgliedern zugänglich gemacht.

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§ 6 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (mit Ausnahme des Bereichsleiters Jugendarbeit der von der Jugendversammlung gewählt wird) werden von der Mitgliederversammlung im roulierenden System gewählt.
    In geraden Kalenderjahren  Bereichsleiter Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit In ungeraden Kalenderjahren Bereichsleiter Sport und Bereichsleiter Finanzen
    Die Amtszeit der Bereichsleiter beginnt mit der Wahl am 03.05.2011. Die Amtszeit der in geraden Jahren zu Wählenden beträgt bei der ersten Wahl ein Jahr, danach beträgt sie bei allen Gewählten zwei Jahre; die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Die Wahlen der Bereichsleiter erfolgen auf Antrag geheim. Für die Wahl ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Die Beiräte 1.,2. + 3. werden in ungeraden Jahren, die Beiräte 4., 5. + 6. in geraden Jahren neu gewählt. Für die Wahl ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. Der von der Jugendversammlung gewählte Bereichsleiter Jugendarbeit wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung bestätigt. Verlangt ein Mitglied der Versammlung geheime Bestätigung, muss dem entsprochen werden.

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§ 7 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in offener Wahl im roulierenden System zwei Kassenprüfer jeweils auf zwei Jahre.

  2. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind:

    • Sachliche Überprüfung der Buchhaltung und des Jahresabschlusses

    • Kontrolle der Finanzgeschäfte auf ihre Übereinstimmung mit der geltenden Finanzordnung.

    • Berichterstattung bei der Mitgliederversammlung

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§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins, das verbleibende Vermögen auf den Skiverband Schwarzwald Nord e.V. übertragen. Diese verwendet es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke.

  3. Verändert die Mitgliederversammlung den in § 2 dieser Satzung festgelegten Vereinszweck derart, dass er nicht mehr mit den gemeinnützigen Zielen eines Sportvereins vereinbart werden kann, fällt das Vermögen ebenfalls zu den unter § 9 Abs. 2 genannten Bedingungen an den Skiverband Schwarzwald Nord e.V.

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§ 9 Jugendordnung

  1. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

  2. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  3. Die Jugendordnung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

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§ 10 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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§ 11 Haftung

  1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

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§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.12.2012 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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